Eichgesetz

Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz – EichG)

Inhaltsübersicht

(zur besseren Übersicht sind nur für uns relevante Paragraphen dargestellt)

Erster Abschnitt
Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 11 Behörden

Siebenter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten

Erster Abschnitt: Zweckbestimmung, Zulassung, Eichung und andere Prüfungen von Meßgeräten

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. den Verbrauch beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
  2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichern Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
  3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (sämtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

Vierter Abschnitt: Zuständigkeiten

§ 11 Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachliche zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

Siebenter Abschnitt: Schlußvorschriften

§ 25 Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,

  1. Meßgeräte zur Bestimmung
    1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitszuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,…

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