Trinkwasseruntersuchung auf Legionellen

Gemäß der aktuellen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gegenüber der bisherigen TrinkwV 2001 sind Hausbesitzer von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, die Untersuchung des Warmwassers,insbesondere in Hinsicht auf eine mögliche Belastung mit Legionellen, durchführen zu lassen. In öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen sind diese Kontrollen längst Pflicht und sichern so die Gesundheit von Patienten und Nutzern.

Die wichtigsten Eckdaten kurz im Ãœberblick

  • Untersuchungspflicht für Häuser mit zentraler Warmwasserbereitung und:
    Warmwasserspeicher > 400 Liter oder
    Leitungsvolumen > 3 Liter
  • Erste Untersuchung muss bis zum 31.12.2013 erfolgen
  • Untersuchungsinterwall: i. d. R. alle 3 Jahre (bei öffentlichen Einrichtungen jährlich)
  • Nur positive Befunde müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden
  • Entnahmeventile sind von einem Fachunternehmen zu installieren
  • Probenahme, Untersuchung und Prüfbericht von enco

Hintergrund für diese Gesetzesänderung

Klar: Unser Trinkwasser hat eine anerkannt hohe Qualität und wird streng kontrolliert. Jedenfalls bis zum Hauswasserzähler. Ab diesem „Übergabepunkt“ trifft den Hauseigentümer die Verantwortung – und zwar bis zum letzten Wasserhahn der gesamten Wohnanlage.

Fatal: Keime fühlen sich im warmen Wasser besonders wohl. Aus diesem Grund kommt es immer wieder zu Schlagzeilen wie „Wenn Duschen krank macht.“ Denn die „Wohlfühltemperatur“ von 37° C gefällt nicht nur uns Menschen. Für Legionellen ist gerade diese Temperatur ideal!

In § 12 AVBWasserV wird die Zuständigkeit neben der TrinkwV klar geregelt: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Wasseranlage hinter dem Hauswasseranschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

Daraus resultiert eine eindeutige und nicht übertragbare Verantwortung des Eigentümers.

Pflicht oder Empfehlung?

In § 14 Abs. 3 TrinkwV wird für Unternehmer und sonstige Inhaber oder Betreiber einer Warmwasser-Versorgungsanlage eine Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen vorgeschrieben. Dies betrifft alle Eigentümer oder Verwalter von Mehrfamilienhäusern, sofern folgende Kriterien zutreffen.

Eine Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die über eine zentrale warmwassererzeugende Einrichtung verfügen:

  • • mit einem Speichervolumen > 400 Liter oder
  • einem Rohrleitungsvolumen von > 3 Liter vom Boiler bis zur weitentferntesten Abnahmestelle

Die Nichtbeachtung kann zum Straftatbestand führen.

Auch eine „Kleinanlage“ mit beispielsweise einem 200-Liter-Boiler kann unter die Regelung der neuen TrinkwV fallen. Denn ab einem Rohrleitungsinhalt von mehr als 3 Liter (zwischen Boiler und Entnahmestelle) wird aus dieser „Kleinanlage“ eine zu überwachende „Großanlage“ im Sinne der Verordnung.

Was sind Legionellen?

Legionellen sind Bakterien, die sich im Warmwasser im Temperaturbereich von 25 – 50° C optimal vermehren und dann Atemwegserkrankungen verursachen können. Die Infektion erfolgt über das Einatmen von Aerosolen (feinste, zerstäubte Wassertröpfchen), die zum Beispiel beim Duschen entstehen. Die Bakterien können in die Atmungsorgane gelangen und dort zu schweren Lungenentzündungen oder, im weniger bedrohlichen Falle, zu einem grippalen Infekt begleitet von hohem Fieber (Pontiac-Fieber) führen.

Nach Schätzungen des Kompetenznetzwerkes für ambulant erworbene Pneumonien (CAPNETZ), geht man in Deutschland von rund 700.000 durch Legionellen verursachten Krankheitsfällen pro Jahr aus, von denen ca. 30.000 an ambulant erworbener Lungenentzündung jährlich leiden – bei rund 6 % mit Todesfolge.

Technische Voraussetzungen

So sind am Warmwasserspeicher im Vorlauf und in der Zirkulationsleitung geeignete (abflammbare) Probenahmeventile zu installieren. Die Anzahl und Ausführung der repräsentativen Probenahmestellen ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten.

Das Verfahren zur Probenahme (nach DIN EN ISO 19458 Zweck b) umfasst auch die Desinfektion der Probenahmestelle nach Entfernen der Einrichtungen wie Perlatoren und die Ablaufmenge von maximal 3 I vor Entnahme der Probe – im Fokus steht hier die systemische Beprobung. Die Untersuchung von Duschen ist ohne Abflammen möglich (DIN EN ISO 19458 Zweck c), hat aber nur eine eingeschränkte Aussagekraft zur systemischen Belastung und ist somit hauptsächlich als zusätzliche Untersuchung einzusetzen.

Entnahme und Untersuchung

Probenahme und Analytik unterliegen nach §15 TrinkwV strengen Regeln der Qualitätssicherung – nur akkreditierte und zertifizierte Labore und Probenehmer dürfen diese Untersuchungen durchführen.

Jedes Bundesland führt Listen, die die im jeweiligen Bundesland tätigen Untersuchungsstellen aufführt. Zertifizierte Probenehmer für Trinkwasserprobenahmen müssen eine Erstschulung nachweisen. Diese Schulung sollte den Inhalt umfassen, der von den unabhängigen Stellen der obersten Landesbehörden vorgegeben wird.

Der „Technische Maßnahmenwert“

Für Legionellen wird nun ein sogenannter technischer Maßnahmenwert eingeführt. Dieser Begriff „Technischer Maßnahmenwert“ ist neu in der Trinkwasserverordnung und ist nicht mit dem Begriff „Grenzwert“ gleichzusetzen.

Ein „Technischer Maßnahmenwert“ signalisiert, dass bei Überschreiten eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist, die bei Einhalten der Technischen Regeln vermeidbar wäre. Für Legionellen liegt dieser Wert bei 100 koloniebildenden Einheiten in 100 Milliliter Wasser (100 KBE/100 ml) nach Anhang 3 Teil II der TrinkwV.

Dieser Maßnahmenwert ist jedoch kein Wert, der eine Grenze zur Infektion darstellt – hierfür liegen bisher bei Legionellen keine Erkenntnisse vor, bei welcher Dosis eine Infektion erfolgt oder nicht erfolgt – es gibt also keinen „Grenzwert“.

Wird der Technische Maßnahmenwert überschritten, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der durchzuführenden Maßnahmen zu melden.

Maßnahmen gegen Legionellen

Grundsätzlich ist zwischen dem Verhindern des Wachstums (ab 55-60° C) und dem Abtöten bereits vorhandener Legionellenbesiedlungen zu unterscheiden: Letzteres erfordert mindestens 70° C. Sollte sich in dem Warmwassersystem bei niedrigen Betriebstemperaturen die Legionellenkonzentration gesundheitlich bedenklich erhöht haben, so würde bei einer Temperatur von 60° C lediglich die Vermehrungsrate für einen kurzen Zeitraum reduziert, die Konzentration der vitalen Legionellen jedoch kaum vermindert werden. Erst mit einer Erhöhung der Temperatur auf 70° C im gesamten Warmwassersystem kann eine thermische Desinfektion, d.h. eine Abtötung vitaler Legionellen, sicher erreicht werden.

Umlagefähigkeit Trinkwasseruntersuchung

Die Kosten der Legionellenprüfung können zu 100 % nach § 2 Nr. 4a, 5a, 6a Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden – dies übernehmen wir gern bei der Erstellung der Abrechnung. Darüber hinaus vertreten wir die Meinung, dass der Einbau der Probeentnahmeventile eine Maßnahme im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB ist, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und demzufolge ebenfalls umlagefähig sind (Erhöhung der Kaltmiete um 11 % der aufgewendeten Kosten).

Rohrleitungsvolumen

Es ist oft sehr schwer nachvollziehbar, ob für eine Liegenschaft die Grenze von 3 Liter Volumen erreicht wird. Hier hilft eine kleine mathematische Berechnung. Anhand der Rohrgröße lässt sich das Volumen in Meter Rohrleitung umrechnen:

DN 15 1/2“ 0,20 Liter je m Leitung
DN 20 3/4“ 0,37 Liter je m Leitung
DN 25 1“ 0,58 Liter je m Leitung

Mit diesen Werten können Sie nun das Ruhevolumen Ihrer Warmwasserleitungen ermitteln.

Aber denken Sie bitte daran, wir rechnen gern für Sie.

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