Eine der Heizkostenverordnung vergleichbare bundesweite Regelung über die Erfassung und Abrechnung von Kaltwasserkosten besteht gegenwärtig nicht. Daher ist es den einzelnen Bundesländern überlassen, in ihren Landesbauordnungen entsprechende Regelungen zu schaffen.
Nachfolgend ein Überblick, wie der aktuelle Rechtsstand über die Ausrüstung mit Kaltwasserzählern in den einzelnen Ländern aussieht.
Es ist vorweg festzuhalten, daß lediglich die Länder Berlin und Bayern keine Regelung im Einbau von Kaltwasserzählern vorsehen. Alle anderen Länder haben für Neubauten eine solche Regelung getroffen. Überwiegend gilt diese Pflicht auch bei Nutzungsänderungen, sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig hoch ist.
Lediglich Hamburg sieht eine Übergangsfrist für die Ausrüstung von Altbauten vor (bis 01.09.2004).
Baden-Württemberg § 33 (5)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Bayern Keine Regelung.
Berlin Keine Regelung.
Brandenburg § 43 (3)
Jede Nutzungseinheit muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Bremen § 42 (3)
Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie bei Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.
Hamburg § 39 (3)
Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muß mit Enrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder der Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit nach Satz 1 mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßige Kosten führt.
Hessen § 47 (3)
Jede Wohnung ist mit Einrichtung zur Messung des Trinkwasserverbrauchs auszustatten; dies gilt auch für Wohnungen in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
Mecklenburg-Vorpommern § 40 (3)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Niedersachsen § 42 (3)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Nordrhein-Westfalen § 44 (3)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben.Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.
Rheinland-Pfalz § 42 (3)
Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.
Saarland § 21 (3)
Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchsvorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
Sachsen § 40 (3)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Sachsen-Anhalt § 43 (3)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
Schleswig-Holstein § 46 (2)
„In jeder Wohnung muß ein eigenergeeichter Wasserzähler vorhanden sein. Dies gilt nicht für Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, die nicht baulich abgeschlossen sind.“
Thüringen § 40 (3)
Jede Wohnung muß einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.