Einigungsvertrag

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)

Sachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft

Abschnitt III: 10. Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI I, S. 115) mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
  2. Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer
  3. Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Beörden die in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbra
  4. Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:
    Braunkohlenbrikett
    5,5 kWh/kg
    Braunkohlenhochtemperaturkoks
    8,0 kWh/kg
  5. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
  6. § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßnahme „anzuwenden, daß an die Stelle der Daten „ 1. Januar 1987″ und „1. Juli 1981″ das Datum „1. Januar 1991″ tritt.
  7. § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten „ 1. Januar 1987″ und „1. Juli 1981″ jeweils das Datum „1. Januar 1991″ tritt.

17. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI, I S. 109) mit folgenden Maßnahmen:

  1. Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
  2. Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Fernwärmevers
  3. Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter B
  4. Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli
Nach oben scrollen