Das Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Mit dem 01.01.2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Die für Sie wichtigsten Paragrafen:

§ 32 MessEG (Anzeigepflicht)
Der Verwender von Messgeräten muss die Verwendung neuer eichpflichtiger Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde anzeigen. Als Verwender von Messgeräten wird der Gebäudeeigentümer oder sein gesetzlicher Vertreter angesehen. Der zuständigen Eichbehörde sind folgende Daten mitzuteilen: – die Geräteart – der Hersteller – die Typbezeichnung – das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts – die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet

§ 33 MessEG (Verbrauchswerte)
Verbrauchswerte von nicht geeichten Messgeräten dürfen weder bei Erstellung der Abrechnung berücksichtigt noch in die Abrechnung eingedruckt werden. Verbrauchswerte für einen Zeitraum, der durch nicht geeichte Messgeräte erfasst wurde, müssen geschätzt werden.

§ 54 MessEG (Grundsätze der Verwendungsüberwachung)
Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften beachtet worden sind.

§ 56 MessEG (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung)
„Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß §13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.“

§ 60 MessEG (Bußgeldvorschriften)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz verstößt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 50000 Euro bestraft werden.

Gerne übernehmen wir für Sie die aus diesem Gesetz resultierenden Pflichten. Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen, mit uns einen Dienstleistungsvertrag zur Erfüllung der spezifischen Anforderungen nach dem neuen Mess- und Eichgesetz abzuschließen.

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